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Eine Haftung wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht kommt nicht in Frage, wenn der Unfall sich vor den in der Straßenreinigungssatzung und Rechtsprechung allgemein anerkannten zeitlichen Grenzen der Streupflicht (hier: 7:00 Uhr) ereignet hat. Eine behauptete erhöhte Rutschgefahr durch unzureichendes Streumittel am Vortag begründet keine andauernde Haftung für den Folgetag, wenn der Unfall frühmorgens unmittelbar vor Beginn der Streupflicht des Folgetages eintritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |