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Das erstinstanzliche Verfahren leidet an Mängeln, da das Landgericht seine richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht aus §§ 139, 286, 411 Abs. 3 ZPO verletzt hat, indem es die Verursachung einer Primärverletzung entgegen den Ergebnissen der gerichtlichen neurochirurgischen Gutachten als nicht erwiesen ansah. Dies führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |