Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 07.12.2010: Zum Beginn der Streupflicht und dem angemessenen Zeitraum zur Erfüllung des Winterdienstes bei Glätte




Das OLG Hamm (Urteil vom 07.12.2010 - I-9 U 113/10) hat entschieden:

   Die Streupflicht der Gemeinden setzt frühestens mit Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs und also ab 7.00 Uhr morgens ein, wenn und soweit bereits zu diesem Zeitpunkt konkret Glätte droht. Den Kommunen ist nach dem Auftreten einer konkreten Glättegefahr ein gewisser Zeitraum zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen zuzubilligen, dessen Angemessenheit sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Der Geschädigte hat zu beweisen, dass dem Streupflichtigen eine angemessene Zeit zur Verfügung gestanden hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht
und
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
und
Verkehrssicherung Raeum- und Streupflicht
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. März 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche gem. § 839 BGB, Art. 34 GG i. V. m. §§ 9, 9 a Straßen- und Wegegesetz NW, 1 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz NW als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.

Zwar drohte im Verlaufe des 27. Dezember 2005 aufgrund Schneefalls im gesamten F Stadtgebiet Eisglätte und also allgemeine Glätte als Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Streupflicht. Darüber hinaus gehörte der Fußgängerüberweg über die G-Straße - die Unfallörtlichkeit - auch räumlich zu den Flächen die bei winterlicher Glätte abzustreuen waren. Denn ausweislich des zu den Akten gereichten Auszugs aus der Straßenkarte (Anlage B 11 zur Klageerwiderung) ist die G-Straße eine der Hauptverkehrsadern im F Westen und also eine Straße mit erheblicher Verkehrsbedeutung. Das Landgericht hat jedoch zu Recht eine (zeitliche) Verpflichtung der Beklagten zur Abstreuung des Fußgängerüberwegs bis spätestens 11.30 Uhr am Unfalltag verneint.

1.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Streupflicht der Gemeinden frühestens mit Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs und also ab 7.00 Uhr morgens einsetzt, wenn und soweit bereits zu diesem Zeitpunkt konkret Glätte droht. Zutreffend hat das Landgericht außerdem hervor gehoben, dass den Kommunen nach dem Auftreten einer konkreten Glättegefahr ein gewisser Zeitraum zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen zuzubilligen ist, um ihrer Streupflicht nachzukommen. Dies gebietet schon die Begrenzung der wirtschafltichen Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Welcher Zeitraum angemessen ist, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Der Geschädigte hat insoweit zu beweisen, dass dem Streupflichtigen eine angemessene Zeit zur Verfügung gestanden hat (BGH VersR 1970, 1130; Senat VersR 1980, 684). Die Zeitspanne zwischen Auftreten der Glättegefahr und Abstreuen ist dann nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde ihren Verpflichtungen aus dem Streuplan nachkommt und dieser Streuplan eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet.

2.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte am Unfallmorgen den ihr nach Einsetzen der konkreten Glättegefahrenlage im Bereich der G-Straße zuzubilligenden Zeitraum zum Abstreuen um 11.30 Uhr noch nicht überschritten hatte.

a)

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme eine konkrete Glättgefahr im Bereich der Unfallstelle frühestens um 9.00 Uhr morgens als erwiesen angesehen. Hingegen ist nicht festzustellen, dass Glätte im Unfallbereich bereits um 8.00 Uhr morgens gedroht hat. Das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes lässt den genauen Zeitpunkt des Einsetzen des Schneefalls im Unfallbereich ausdrücklich offen, vermag vielmehr lediglich eine Zeitspanne - zwischen 8.00 und 9.00 Uhr morgens- vorzugeben. Weder die Ehefrau des Klägers noch der Zeuge T konnten anhaltenden Schneefall und damit eine konkrete Glättegefahr bereits um 8.00 Uhr morgens bestätigen. Die Aussage der Ehefrau des Klägers war bereits unergiebig. Der Zeuge T hatte keine Erinnerung an nächtlichen oder frühmorgendlichen Schneefall, meinte aber, dass bereits um 8.00 Uhr morgens Schnee gelegen habe. Auf eine derart vage Aussage läßt sich eine sichere Überzeugung von Schneefall im Unfallbereich bereits um 8.00 Uhr morgens aber nicht stützen. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die Aussage des Zeugen N, der für die Beklagte von 6.30 Uhr bis 8.40 Uhr eine Kontrollfahrt in dem Unfallbereich vorgenommen hatte und dort gerade keine allgemeine Glätte festgestellt haben will. Gegen anhaltenden Schneefall bereits um 8.00 Uhr morgens sprechen außerdem auch die Aussagen der Zeugen I und T2, die in der Nacht vom 26. auf den 27.12.2005 ihren Dienst in dem für die Unfallörtlichkeit zuständigen Betriebshof der F Entsorgungsbetriebe verrichteten. Nach ihren Wetteraufzeichnungen war es am 27. Dezember 2005 um 3.00 Uhr, um 6.00 Uhr und auch um 9.00 Uhr morgens (noch) trocken. Soweit die Berufung die Glaubwürdigkeit der Zeugen N, I und T2 damit anzugreifen sucht, dass diese sich vor der erstinstanzlichen Verhandlung zwecks Besprechung des Falles mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten getroffen haben, ist dieser Einwand mit Blick auf die Beweislast des Klägers unerheblich und im Übrigen auch unbegründet. Eine Besprechung auch unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten war nicht zuletzt mit Blick auf den langen Zeitablauf sinnvoll, wenn nicht gar geboten, weil die Zeugen so Gelegenheit hatten, ihre schriftlichen Aufzeichnungen einzusehen und diese gegebenenfalls dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu erläutern.

b)

Nach Auftreten der konkreten Glättegefahr im Unfallbereich um 9.00 Uhr war der Beklagten ein Zeitraum von jedenfalls 2 ½ Stunden zuzubilligen, um ihrer Streupflicht auch nachzukommen.

Mit dem Landgericht ist der Senat aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte seinerzeit ihren Winterdienst ausreichend organisiert hatte.

Zunächst besteht nach der Aussage des Zeugen G, der seinerzeit für die Koordination der Straßenreinigung in den F Entsorgungsbetrieben zuständig war, kein Zweifel daran, dass die F Entsorgungsbetriebe auch für die Abstreuung der Fußgängerüberwege zuständig waren, wenn und soweit diese Überwege im Bereich einer Fahrbahn einer verkehrswichtigen Straßen lagen. Damit bestand entgegen dem Einwand der Berufung sehr wohl eine eindeutige Zuständigkeitsregelung für den Winterdienst an der Unfallstelle. Zuständig für das Abstreuen des über die Fahrbahn der G-Straße verlaufenden Fußgängerüberweges waren die F Entsorgungsbetriebe.

Mit Blick darauf, dass die F Entsorgungsbetriebe über 15 Streufahrzeuge verfügten, die das F Stadtgebiet nach einem festen Streuplan mit insgesamt 33 Strecken abstreuten, war durch die Organisation des Winterdienstes darüber hinaus gewährleistet, dass das sehr weiträumige F Stadtgebiet in rund fünf Stunden komplett geräumt und gestreut war, dieser Zeitraum liegt deutlich innerhalb der Zeitspanne, die der Beklagten zur Erfüllung ihres Winterdienstes nach Auftreten einer Glättegefahr zuzubilligen ist.

Außerdem hat die Beklagte seinerzeit nicht nur durch Abfragen bei diversen Wetterdiensten, sondern daneben auch durch eigene Wetteraufzeichnungen in den örtlich im Stadtgebiet verteilten Betriebshöfen und außerdem durch regelmäßige Kontrollfahrten durch Mitarbeiter der Betreibshöfe sicher gestellt, dass eine allgemeine Glättegefahrenlage auch rechtzeitig erkannt wurde.

Neben einer ausreichenden Organisation des Winterdienstes in F hat das Landgericht überdies in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beklagte ihren sich danach ergebenden Streupflichten am Unfalltag auch nachgekommen ist. In der Berufungsinstanz ist nicht mehr streitig, dass am Unfallmorgen allgemeiner Streualarm für den Unfallbereich bereits um 9.30 Uhr und also bereits eine halben Stunde nach Auftreten der Glättegefahrenlage ausgelöst worden ist, diese Zeitspanne hält sich im Rahmen des für die Rüstung der Fahrzeuge mit Streugut zuzubilligenden Zeitraums. Soweit die Mitarbeiter der Beklagten angesichts der konkreten Witterungsbedingungen nicht streng nach dem Streuplan mit insgesamt 33 Strecken vorgegangen sind, sondern davon abweichend zunächst den kompletten F Süden abgestreut haben, so ist auch dies mit Blick darauf, dass ausweislich der Wetteraufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes im F Süden Schneefall bereits um 8.25 Uhr eingesetzt hatte, ebenfalls nicht zu beanstanden.

Im Ergebnis hat sich die Beklagte daher mit Abstreuung der Unfallstelle erst nach dem Unfall des Klägers gegen 11.45 Uhr deutlich im Rahmen der ihr auferlegten zeitlichen Grenzen zur Erfüllung ihrer Streupflicht gehalten.

Mangels Nachweis einer Streupflichtverletzung durch die Beklagte scheiden daher Ansprüche des Klägers aus, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ihm angesichts des Erkennens der winterlichen Glätte nicht ohnehin auch ein anspruchsausschließendes Mitverschulden an seinem Sturz anzulasten wäre.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2010/I_9_U_113_10urteil20101207.html - DE:OLGHAM:2010:1207.I9U113.10.00

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