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Die Streupflicht der Gemeinden setzt frühestens mit Beginn des allgemeinen Tagesverkehrs und also ab 7.00 Uhr morgens ein, wenn und soweit bereits zu diesem Zeitpunkt konkret Glätte droht. Den Kommunen ist nach dem Auftreten einer konkreten Glättegefahr ein gewisser Zeitraum zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen zuzubilligen, dessen Angemessenheit sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Der Geschädigte hat zu beweisen, dass dem Streupflichtigen eine angemessene Zeit zur Verfügung gestanden hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |