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Ein Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten besteht nicht, wenn der Reparaturaufwand die Bagatellgrenze von 700,00 EUR deutlich unterschreitet und ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen nicht für geboten erachten durfte. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist bei Bagatellschäden die Einholung eines Kostenvoranschlages ausreichend und vorzugswürdig. Eine geringe Wertminderung rechtfertigt die Kosten eines Gutachtens nicht, wenn diese die Wertminderung um ein Vielfaches übersteigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |