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Ein Anspruch auf Umschreibung eines ausländischen Führerscheins besteht nicht, wenn dieser lediglich einen Ersatzführerschein darstellt und die ursprüngliche Fahrerlaubnis bereits bestandskräftig durch eine Ordnungsverfügung als im Bundesgebiet nicht nutzbar entzogen wurde. Die Bestandskraft einer solchen Verfügung macht die Prüfung der ursprünglichen Rechtsgrundlage oder der Rechtmäßigkeit der Entziehung im Übrigen entbehrlich. Eine als Feststellung formulierte Verfügung kann in eine Entziehung umgedeutet werden, wenn die Begründung eindeutig ein Nutzungsverbot im Bundesgebiet zum Inhalt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |