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Die Verkehrssicherungspflicht eines Hauseigentümers hinsichtlich des Abgangs von Dachlawinen bestimmt sich nach den örtlichen Gegebenheiten, den konkreten Witterungsverhältnissen, der Beschaffenheit des Gebäudes, der Art und Dichte des Verkehrs sowie den örtlichen Gepflogenheiten. In einer grundsätzlich schneearmen Region kommen Schutzmaßnahmen des Hauseigentümers grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ausnahmsweise eine konkret ersichtliche, unmittelbar drohende Gefahr für Dritte besteht. Der bloße Umstand eines starken Schneefalls oder beginnenden Tauwetters begründet in einer schneearmen Region noch keine besonderen Maßnahmen gegen etwaige Schneelawinen, insbesondere wenn dies nicht den ortsüblichen Gepflogenheiten entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |