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Die Rechtmäßigkeit einer Außerbetriebsetzung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV wird durch eine irrtümliche oder falsche Anzeige des Versicherers über das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung nicht berührt, da die Zulassungsstelle die Richtigkeit der Anzeige nicht überprüfen muss. Kosten für polizeiliche Ermittlungstätigkeiten oder Amtshilfe können bei der Bemessung der Gebühr nach Gebühren-Nr. 254 GebTSt nicht berücksichtigt werden, insbesondere wenn keine tatsächliche Tätigkeit nachweisbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |