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Der Geschädigte verstößt nicht allein deswegen gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Fahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif anmietet, welcher gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation nicht ohne weiteres zugänglich war; dies hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen. Vergleichsangebote, die sich auf einen wesentlich späteren Anmietzeitraum beziehen, reichen hierfür nicht aus. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif ist zur Bestimmung der Schadenshöhe gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |