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Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag wegen angeblich durch eine Nachbesserungsmaßnahme verursachter neuer Mängel setzt voraus, dass der Käufer die Verursachung dieser Mängel durch die Reparatur beweisen kann. Gelingt dieser Beweis nicht, ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Eine nach Rücktrittserklärung ausgesprochene Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nicht geeignet, eine vor Rücktrittserklärung unterlassene Fristsetzung nachzuholen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |