Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 12.10.2010: Zur Beweislast des Käufers für die Verursachung neuer Mängel durch eine Nachbesserungsmaßnahme am Fahrzeug




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 12.10.2010 - 12 O 66/08) hat entschieden:

   Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag wegen angeblich durch eine Nachbesserungsmaßnahme verursachter neuer Mängel setzt voraus, dass der Käufer die Verursachung dieser Mängel durch die Reparatur beweisen kann. Gelingt dieser Beweis nicht, ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Eine nach Rücktrittserklärung ausgesprochene Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nicht geeignet, eine vor Rücktrittserklärung unterlassene Fristsetzung nachzuholen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung
und
Kfz-Werkstatt - Gewährleistung
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Autokauf - 6-Monatsfrist - Beweislastumkehr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus abgetretenem Recht gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB zu.

Dem steht entgegen, dass der Klägerin, die diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht der Beweis gelungen ist, dass durch die im August 2007 im Betrieb der Beklagten durchgeführte Reparaturmaßnahme, durch die das Problem des ausgehenden Motors behoben worden ist, neue Mängel an dem streitgegenständlichen Fahrzeug verursacht worden sind. Insoweit kann schon nicht festgestellt werden, ob das Fahrzeug an den von der Klägerin gerügten Mängeln, nämlich einem erhöhten Benzinverbrauch sowie an einem unruhig laufenden Motor, der zudem nicht beim Start sofort anspringt, leidet. Ob das Fahrzeug diesen Zustand aufweist, vermochte die im Rahmen der Beweisaufnahme beauftragte Sachverständige nicht festzustellen, da sich das Fahrzeug nicht mehr im Einflussbereich der Klägerin beziehungsweise der Beklagten befindet, sondern zwischenzeitlich veräußert worden ist, ohne dass die Klägerin in der Lage ist, zu erklären, dass eine Begutachtung durch den neuen Eigentümer gestattet wird.

Allerdings kann im Ergebnis dahin gestellt bleiben, ob das Fahrzeug die von der Klägerin gerügten Mängel aufweist. Auch soweit diese vorliegen, liegen die weiteren Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vor. Ein Recht zum Rücktritt besteht dann, wenn die Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen ist und dem Vertragspartner erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem zweiten Versuch der Mängelbeseitigung einer neuer Mangel erzeugt wird. In diesem Fall steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht ohne weitere Fristsetzung vor. Vor diesem Hintergrund wäre die Klägerin nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn die von ihr behaupteten Mängel (Benzinverbrauch, unruhig und nicht sofort anspringender Motor), welche unstreitig bei Fahrzeugübergabe nicht vorgelegen haben, durch die Reparaturmaßnahme zur Behebung des ursprünglich bestehenden Mangels verursacht worden wären. Die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin vermochte diesen Beweis nicht zu führen. Der Beweis, dass durch die Reparaturmaßnahme der Beklagten im August 2007, mit welcher das wiederholte Ausgehen des Fahrzeugs behoben worden ist, die von ihr gerügten Mängel verursacht worden sind, ist ihr nicht gelungen. Eine solche Feststellung kann nicht getroffen werden. Die Sachverständige hat diesbezüglich im Rahmen der Erstattung des Gutachtens ausgeführt, dass im Rahmen einer technischen Untersuchung der jetzige Zustand des Fahrzeugs festgestellt werden könne, dieser jedoch nicht aussagefähig sei, ob die Mängel im Zeitpunkt des Rücktritts vorgelegen haben und auf eine konkrete Reparaturmaßnahme zurückzuführen sind. Derartige Aussagen lassen sich nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht treffen. Das Gericht hat insoweit keinen Zweifel an den nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen, die ausgeführt hat, eine solche Aussage sei aus technischer Sicht nicht möglich.

Im Übrigen kann die Klägerin einen Rücktritt auch nicht auf eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nachbesserung hinsichtlich der nunmehr gerügten Mängel stützen. Dass die Beklagte am 18.02.2007 bei Vorstellung des Fahrzeuges jedwede Nachbesserung verweigert hat, vermochte die diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtige Klägerin schon nicht zu beweisen. Insoweit ist sie beweisfällig geblieben. Soweit die Klägerin während des laufenden Rechtsstreits erneut eine Fristsetzung ausgesprochen hat, ist diese nicht geeignet, eine vor Rücktrittserklärung unterlassene Fristsetzung nachzuholen. Mit der Erklärung des Rücktritts wird eine Rückabwicklung des Vertrages begehrt. Die Möglichkeit der Nacherfüllung ist damit ausgeschlossen. Dies steht auch einem Nachholen einer Fristsetzung entgegen.

Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da, wie ausgeführt, schon nicht festgestellt werden kann, dass die nunmehr gerügten Mängel, die bei Gefahrübergang unstreitig nicht vorgelegen haben, nunmehr durch Reparaturarbeiten der Beklagten zur Behebung eines ursprünglich bestehenden Mangels verursacht worden sind. Nur in diesem Fall wäre die Klägerin jedoch berechtigt, Ansprüche geltend zu machen.

Soweit seitens der Beklagten im Übrigen der von ihr am 18.01.2008 erklärte Rücktritt darauf gestützt worden ist, dass im hinteren Bereich des Fahrzeugs teilweise Schweißpunkte an der Batterie und Reserveradhalterung gerissen seien, so dass es zu Klappergeräuschen komme, kann dahingestellt bleiben, ob dieser Mangel vorliegt. Denn auch bei Vorliegen des Mangels ist die Klägerin nicht berechtigt, den Rücktritt darauf zu stützen. Dem steht entgegen, was insoweit zwischen den Parteien außer Streit, dass dieser Umstand am 18.12.2007 bei einem Werkstatttermin gegenüber der Beklagten gerügt worden ist, wobei durch die Beklagte daraufhin eine Nachbesserung im Januar zugesagt worden ist. Hiermit hat sich die Klägerseite einverstanden erklärt, so dass sie gehalten gewesen wäre, da sie einer Nachbesserung zugestimmt hatte, diese zunächst in Anspruch zu nehmen und nicht vor Ablauf des vereinbarten Termins den Rücktritt zu erklären.

Soweit seitens der Klägerin im Übrigen gerügt worden ist, der Lack eines Bremssattels sei großflächig abgeplatzt, was auf einer fehlerhaften Lackierung beruhe, so ist dieser Umstand ebenfalls nicht geeignet, den Rücktritt vom Vertrag zu rechtfertigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Mangel vorliegt, da die Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat und eine solche auch nicht entbehrlich gewesen ist. Diese ist insbesondere deshalb nicht entbehrlich gewesen, weil die Beklagte jedwede Nachbesserung verweigert hat. Soweit die Klägerin behauptet, in dem Termin am 18.12.2007 sei seitens der Beklagten erklärt worden, bis auf die gerissenen Schweißnähte sei der Rest okay und man mache nichts mehr an dem Fahrzeug, so ist, wie ausgeführt, die diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtige Klägerin beweisfällig geblieben. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich dieses Mangels die Erheblichkeitsschwelle i.S.d. § 322 Abs. 5 BGB erreicht ist.

Da der Klageantrag zu 1) ohne Erfolg bleibt, unterliegt auch der der Antrag zu 2), mit dem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden, der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2010/12_O_66_08urteil20101012.html - DE:LGDO:2010:1012.12O66.08.00

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