Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 24.08.2010: Zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus ärztlicher Schweigepflicht im Fahrerlaubnisrecht




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 24.08.2010 - 16 B 842/10) hat entschieden:

   Soweit ein ausdrückliches Verwertungsverbot nicht besteht, ist im Einzelfall zwischen dem Schutz des betroffenen Rechtsguts und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. -bewerbers aus, da das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich den Vorrang gebührt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verwertungsverbote im Führerschein-Verwaltungsverfahren
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Datenschutz und Verkehrsrecht
und
Fahrerlaubnis und Vertrauensschutz
und
Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass selbst dann, wenn man einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht annehmen wollte, der Antragsgegner an einem Tätigwerden nicht gehindert gewesen wäre. Dem ist beizutreten. Soweit ein ausdrückliches Verwertungsverbot - wie hier - nicht besteht, ist im Einzelfall zwischen dem Schutz des betroffenen Rechtsguts und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. -bewerbers aus. Dies gilt auch vorliegend. Zwar hat einerseits der Betroffene - wie im Übrigen auch die Allgemeinheit - ein berechtigtes Interesse daran, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gewahrt bleibt. Auf der anderen Seite steht jedoch das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Damit nicht zu vereinbaren wäre es, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ihr (eventuell) unter Bruch des Berufsgeheimnisses vermittelte Erkenntnisse nicht verwerten dürfte und infolgedessen sehendes Auges die gravierenden Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter hinnehmen müsste, die mit der Verkehrsteilnahme eines kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind. Dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gebührt daher in Fällen wie diesem grundsätzlich der Vorrang. Besondere Umstände, aus denen sich hier ausnahmsweise ein anderes Abwägungsergebnis herleiten ließe, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerde nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2010/16_B_842_10beschluss20100824.html - DE:OVGNRW:2010:0824.16B842.10.00

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