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Soweit ein ausdrückliches Verwertungsverbot nicht besteht, ist im Einzelfall zwischen dem Schutz des betroffenen Rechtsguts und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers bzw. -bewerbers aus, da das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich den Vorrang gebührt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |