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Die Beweiswürdigung von Ausfallerscheinungen bei relativer Fahruntüchtigkeit ist lückenhaft, wenn das Gericht nicht erörtert, ob der Angeklagte die Kontrollstelle bewusst umfahren wollte oder ob die Verkehrssituation so komplex war, dass sie auch im nüchternen Zustand nicht gemeistert worden wäre. Ein Fahrfehler ist nur dann beachtlich für den Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, der Fehler wäre dem Angeklagten ohne alkoholische Beeinträchtigung nicht unterlaufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |