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Das Gericht kann den Normaltarif für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall gemäß § 287 ZPO anhand bekannter Listen und eigener Sachkunde schätzen, wobei die Schwacke-Liste trotz Bedenken hinsichtlich ihrer Marktgerechtigkeit aufgrund breiter Akzeptanz in der Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Ein pauschaler Aufschlag von 20% auf den Normaltarif für unfallbedingte Zusatzleistungen ist gerechtfertigt, wenn die Klägerin vorträgt, den Mietzins des Geschädigten vorfinanziert zu haben, die voraussichtliche Mietzeit offen blieb und keine Vorauszahlung oder Kaution erhoben wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |