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Auf allgemein zugänglichen Parkplätzen gelten Vorfahrt- und Vorrangregeln nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Auch in solchen Fällen obliegen jedem Kraftfahrer wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge besonders hohe Sorgfalts- und Rücksichtspflichten nach § 1 StVO, weshalb mit stetiger Bremsbereitschaft und Schrittgeschwindigkeit zu fahren ist. Eine Missachtung dieser Pflichten kann auch bei Vorfahrtberechtigung zu einer Mithaftung führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |