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Auch wenn ein Fahrer ohne den Anstoß eines nachfolgenden Fahrzeugs hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug zum Stehen gekommen wäre, ist nicht ausgeschlossen, dass er durch einen Spurwechsel den Bremsweg des nachfolgenden Fahrzeugs verkürzt hat. Jedenfalls muss sich der Beklagte zu 1) die Betriebsgefahr des nachfolgenden PKW zurechnen lassen, da die beiden nachfolgenden PKW im Verhältnis zum Kläger als eine Haftungseinheit anzusehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |