Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 23.06.2010: Zur Haftung bei Kettenkollision auf der Autobahn; Betriebsgefahr nachfolgender Fahrzeuge als Haftungseinheit




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 23.06.2010 - 21 S 36/09) hat entschieden:

   Auch wenn ein Fahrer ohne den Anstoß eines nachfolgenden Fahrzeugs hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug zum Stehen gekommen wäre, ist nicht ausgeschlossen, dass er durch einen Spurwechsel den Bremsweg des nachfolgenden Fahrzeugs verkürzt hat. Jedenfalls muss sich der Beklagte zu 1) die Betriebsgefahr des nachfolgenden PKW zurechnen lassen, da die beiden nachfolgenden PKW im Verhältnis zum Kläger als eine Haftungseinheit anzusehen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Auffahrunfall infolge Drittverschuldens
und
Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen
und
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 12.11.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 14.12.2007 auf der BAB A #.

Am Unfalltage kam es zu einem Auffahrunfall unter Beteiligung von 4 PKW. Als Erster fuhr der Kläger auf der linken Spur und musste verkehrsbedingt seinen PKW abbremsen. Hinter ihm fuhr der Beklagte zu 1) und dahinter der Zeuge D. Diese Fahrzeuge kollidierten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Beklagte zu 1) mit seinem PKW auf den PKW des Klägers auffuhr oder aufgeschoben worden ist. Nachdem diese 3 PKW aufeinander gefahren waren, fuhr noch als Dritter der Zeuge S mit seinem PKW auf.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz im Einzelnen wird auf das am 25.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang der Klage stattgegeben mit der Begründung, unabhängig von einem möglichen Verschulden des Beklagten zu 1) treffe den Kläger nur eine einfache und die Beklagten eine gesteigerte Betriebsgefahr im Verhältnis der Parteien, wobei die Haftung des Klägers aus Betriebsgefahr zurücktrete.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter und wenden ein, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen, da er nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne den Anstoß des nachfolgenden PKW D hinter dem PKW des Klägers zum Stehen gekommen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 25.2.2010 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Hamm (NZV 2002,175) ist das AG in der angefochtenen Entscheidung zu Recht von einer vollen Haftung der Beklagten ausgegangen. Es ist insbesondere nicht von einer Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens für den Beklagten zu 1) auszugehen. Selbst wenn er ohne das nachfolgende Auffahren des PKW D hinter dem Kläger noch hätte halten können, ist nicht auszuschließen und erst recht nicht bewiesen, dass er durch seinen Spurwechsel den Bremsweg D nicht verkürzt hat. Denn nach der Aussage des Zeugen S ist jedenfalls ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel des Beklagten zu 1) und dem nachfolgenden Abbremsen gegeben. Jedenfalls muss sich der Beklagte zu 1) aber auch die Betriebsgefahr des nachfolgenden PKW D zurechnen lassen. Diese beiden nachfolgenden PKW sind im Verhältnis zum Kläger als eine Haftungseinheit anzusehen.

Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2010/21_S_36_09urteil20100623.html - DE:LGDO:2010:0623.21S36.09.00

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