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Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei einer Geldschuld aus dem Versicherungsvertrag besteht nicht, da es an einem gegenstandsbezogenen Eingriff fehlt und die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) einen solchen Ausschluss zulässigerweise vorsehen können. Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens sind im Kostenfestsetzungsverfahren des Hauptsacheverfahrens geltend zu machen; eine separate Leistungsklage hierfür ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Verzug des Versicherers kann jedoch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens begründen, wenn dieses erfolgreich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |