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Der erforderliche ursächliche Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs. 5 ARB 94 zwischen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen und einer vom Versicherungsnehmer begangenen Straftat ist zu bejahen, wenn ohne das durch die Straftat erforderlich gewordene Strafverfahren weder ein Gutachten noch ein gerügter Fehler bei dessen Erstattung entstanden wäre. Es reicht aus, wenn die Straftat nicht den Versicherungsfall selbst bildet, sondern diesem vorangeht und die Interessenwahrnehmung ausgelöst oder sachlich beeinflusst hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |