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Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter ist, muss sich die eigene Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1, 2 StVG nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Er kann von den Beklagten Regulierung des Sachschadens auf der Basis von 100% beanspruchen und muss sich dabei weder die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs noch ein Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |