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Eine Fahrtenbuchauflage kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war und der Fahrzeughalter seinen Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht ausreichend nachgekommen ist. Bei Firmenfahrzeugen trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht, organisatorische Vorkehrungen zur Fahrerfeststellung zu treffen. Die Fahrtenbuchauflage erstreckt sich auch auf ersatzweise angeschaffte Fahrzeuge. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |