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Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen und muss darlegen und beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Die Schätzung der Mietwagenkosten nach § 287 ZPO kann auf der Grundlage des Schwacke Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |