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Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 3,00 ‰ ist in aller Regel zu prüfen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgehoben war (§ 20 StGB). Ob eine krankhafte seelische Störung durch akuten Alkoholrausch vorlag, ist anhand der BAK und psychodiagnostischer Beweisanzeichen zu beurteilen. Die richterliche Überzeugung vom Vorsatz muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen und darf keine bloße Annahme oder Vermutung sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |