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Die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ist rechtswidrig, wenn die Ermessensentscheidung aufgrund geänderter tatsächlicher Umstände ermessensfehlerhaft ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht zwar nicht, jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |