Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 27.05.2010: Neubescheidung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO bei Ermessensfehlern aufgrund geänderter Umstände




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 27.05.2010 - 2 K 2026/08) hat entschieden:

   Die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ist rechtswidrig, wenn die Ermessensentscheidung aufgrund geänderter tatsächlicher Umstände ermessensfehlerhaft ist. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht zwar nicht, jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse
und
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren
und
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren - VwGO - VwVerfG
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

Die Bescheide des Beklagten vom 9. September 2008 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der F.-------straße in N. stadteinwärts für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen 00000(Kläger zu 1.) und 11111 (Klägerin zu 2.) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 1/2 und die Kläger zu 1. und zu 2. je zu 1/4. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die angefochtene Ablehnung der Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung mit Bescheid des Beklagten vom 9. September 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kläger haben nach der hier maßgeblichen Sach - und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO, sondern lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Rechtsgrundlage für die beantragte Ausnahmegenehmigung ist § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind. Hier begehren die Kläger eine Ausnahmegenehmigung von dem Vorschriftszeichen Nr. 267 gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 41 StVO (§ 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO a.F.). Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, sondern die nach § 47 Abs. 2 StVO zuständige Straßenverkehrsbehörde hat eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Ermessensentscheidung ist lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin zugänglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Ein Anspruch der Kläger scheitert zunächst daran, dass das Ermessen des Beklagten nicht auf die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigungen reduziert ist. Eine derartige Ermessensschrumpfung ergibt sich weder aus der zu § 46 StVO erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) in Ziffer I (Rz.1), wonach die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt ist und an den Nachweis einer solchen Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind, noch aus der bisherigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf Grund der zuletzt im Jahr 2007 beschlossenen Erweiterung des sog. "4-Stufen-Planes".

Ein besonderer Ausnahmefall oder eine in der Person des jeweiligen Klägers vorliegende Ausnahmesituation sind vorliegend nicht dargelegt oder erkennbar. Allein der Umstand, dass die Kläger auf Grund des Verbots der Durchfahrt in die obere F.-------straße auf der Fahrt zu ihrem Wohnhaus einen Umweg von mehreren Kilometern über die Bundesstraße B 258 fahren müssen ist, begründet keine besondere Dringlichkeit auch nicht im Hinblick auf ihre noch ausgeübten beruflichen Tätigkeiten oder ihr B3. .

Die Kläger sind im Übrigen auch nicht Anwohner eines Straßenzuges, der von dem mit dem Beigeladenen und Polizeipräsidenten abgestimmten sog. "4-Stufen-Plan" erfasst wird. Grundsätzlich ist eine derartige Beschränkung auf bestimmte Straßen bzw. Straßenzüge nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen und verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG), da es sich um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung handelt und das Schutzgut der Vorschrift - hier: § 41 StVO - sowie die mit der Aufstellung verfolgte Unterbindung einer Gefahrenlage nicht wesentlich beeinträchtigt werden bzw. das jeweilige Verkehrsverbot nicht leerlaufen darf. Dies gilt vor allem, wenn Ausnahmegründe vorliegen, die für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern gleichermaßen gelten. Der Beklagte hat daher den Kreis der Berechtigten, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten können, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu begrenzen. Insoweit ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass nach Auskunft des Beklagten derzeit - auf der Grundlage der bisherigen Verwaltungspraxis - bereits 160 Genehmigungen erteilt worden sind.

Die Ermessensentscheidung des Beklagten erweist sich jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung als ermessensfehlerhaft und begründet damit - nach Abschluss des durch den Beklagten eingeleiteten Anhörungsverfahrens - einen Neubescheidungsanspruch der Kläger, weil sich die tatsächlichen Umstände, die die Interessenlage der Kläger und auch der Beigeladenen bestimmen, geändert haben. Diese Umstände sind von dem Beklagten neu zu erfassen und in die erforderliche Abwägung zwischen den Interessen der Kläger und dem öffentlichen Interesse an dem Verbot bzw. gegen eine Ausweitung des berechtigten Personenkreises für eine Ausnahmegenehmigung einzustellen und zu gewichten. Insoweit hat der Beklagte zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladene an ihrer bisherigen ablehnenden Haltung zu der Erweiterung des berechtigten Personenkreises nicht mehr festhält und eine Ausdehnung auf die Straßenzüge "L. " und "Am H. " befürwortet bzw. vorgeschlagen hat. Einzustellen in seine Ermessensentscheidung hat der Beklagte ferner die ablehnende Stellungnahme des Polizeipräsidiums B. im Anhörungsverfahren, wonach bereits die bisherige Zahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen die Wirkung des Verkehrszeichens in Frage stelle. Auf Grund der Vielzahl der Ausnahmegenehmigungen werde das Verbot von den Verkehrsteilnehmern "bagatellisiert" mit der Folge, dass es zahlreiche Verstöße gegen das Verkehrszeichen gebe, die auf Grund eigener Wahrnehmung und Beschwerden von Anwohnern festgestellt worden seien und regelmäßige entsprechende polizeiliche Kontrollen erfordern würden. Ferner hat der Beklagte die aktuellen städtischen Belange der Beigeladenen zu gewichten. So ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene für ihren östlichen Altstadtbereich - der auch das Wohngrundstück des Klägers zu 1. umfasst - ab "S3. 's F1. " eine abgeschlossene Ausnahmeregelung und damit eine Vergünstigung für die Bewohner erreichen möchte, da dies die Attraktivität des Wohnortes im Altstadtbereich von N. , der stark von dem Tourismus bzw. Veranstaltungen und den damit einhergehenden Konflikten zwischen Kraftfahrzeugverkehr und Fußgängern geprägt ist, für die Bewohner der Altstadt steigert und die Lebensqualität erhöht. Die Anwohner dieses Altstadtbereiches sollen dadurch zum einen von der Notwendigkeit der Durchfahrt durch die Altstadt befreit werden, was im Übrigen auch der bisherigen Zielsetzung bei der Entwicklung des sog. "4-Stufen-Planes" - Verringerung des Durchfahrtverkehrs - entspricht, und zum anderen soll ihnen der um einige Kilometer längere Umweg über den Stadtteil I. erspart werden. Aufgreifen muss der Beklagte zudem in der Abwägung den Umstand, dass mit der Einbeziehung dieser beiden Straßenzüge die Zahl der Ausnahmegenehmigungen nur geringfügig steigen dürfte, da in diesem Bereich lediglich 13 Wohnhäuser angesiedelt sind und die Beigeladene deutlich gemacht hat, dass sie eine Ausdehnung der Genehmigungspraxis über den Altstadtbereich hinaus auf andere Stadtteile (z.B. die Stadtteile I3. und I. ) ablehnt. Die Beigeladene hat insoweit in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass für sie die Altstadtgrenze das wesentliche Abgrenzungskriterium ist und sich im Übrigen die Bewohner der Stadtteile I. und I3. nach den bisherigen Erfahrungen auch als zu eigenständigen Stadtteilen gehörig wahrnehmen und sich nicht etwa zur Altstadt von N. orientieren (z.B. Kirche, Vereine, etc.). Dies hat auch der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung bestätigt und dargelegt, dass für ihn gerade die Lage seines Wohnhauses - (noch) im Altstadtbereich von N. - ein wichtiges Argument für die Antragsstellung und die geforderte Gleichbehandlung mit den anderen berechtigten Bewohnern des Altstadtbereiches dargestellt habe. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach den - nicht bestrittenen - Ausführungen der Beigeladenen bisher keine Meldungen über durch den Begegnungsverkehr verursachte Unfälle in der F.-------straße oder Beschwerden über zu hohen Begegnungsverkehr vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene war an der Kostenfolge nicht zu beteiligen, da sie keinen Antrag gestellt hat.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2010/2_K_2026_08urteil20100527.html - DE:VGAC:2010:0527.2K2026.08.00

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