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Der Anspruch auf Versicherungsschutz wegen Diebstahls eines Lkw ist wegen einer Obliegenheitsverletzung nach § 6 VVG a.F. in Verbindung mit Nr. 7.3.3 der AVB Frachtführer 1998 ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ein beladenes Fahrzeug zur Nachtzeit nicht auf einem bewachten Parkplatz oder einem gesicherten Betriebsgelände abstellt. Die Klausel Nr. 7.3.3 der AVB Frachtführer 1998 ist weder nach § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB noch nach § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Eine Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, sofern sie nicht unverschuldet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |