Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 07.05.2010: Fahrerlaubnisentziehung bei Fahren unter Cannabiseinfluss und Indizien für regelmäßigen Konsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 07.05.2010 - 7 L 427/10) hat entschieden:

   Führt ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 33,0 ng/ml, beweist dies die fehlende Trennfähigkeit zwischen Konsum und Fahren. Ein festgestellter THC-COOH-Wert von 210 ng/ml legt zudem die Annahme eines regelmäßigen bzw. gewohnheitsmäßigen Konsums nahe. Ein einzelnes Abstinenzzertifikat ist in diesem Fall nicht ausreichend; vielmehr ist für den Nachweis der Fahreignung zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung gemäß § 14 Abs. 2 FeV erforderlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den akti
und
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei regelmäßigem (gewohnheitsmäßigem) Cannabiskonsum
und
MPU-Anordnung nach Cannabiskonsum
und
Der regelmäßige Konsum von Cannabis
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug
und
Stichwörter zum Thema Drogen


Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1779/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2010 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 16. Januar 2010 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.

Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. ) vom 19. Februar 2010 festgestellte THC-Wert von 33,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Die weiteren Ergebnisse des Gutachtens legen auch die Annahme nahe, dass der Antragsteller tatsächlich häufiger über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert hat. Bei ihm ist ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 210 ng/ml festgestellt worden, der ausweislich des Gutachtens für einen regelmäßigen bzw. sogar gewohnheitsmäßigen Konsum spricht.

Das vom Antragsteller nunmehr vorgelegte Zertifikat des TÜV Nord über den Nachweis der Drogenabstinenz vom 1. April 2010 (Blatt 28 des Verwaltungsvorgangs) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Danach hat er zwar offenbar - wie vorgetragen - seinen Drogenkonsum inzwischen eingestellt. Eine derartige Untersuchung ist aber als Nachweis dafür, dass der Betreffende nunmehr den Konsum von Cannabis und Fahren trennen kann bzw. drogenfrei lebt, alleine nicht geeignet. Insoweit schreibt die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung vor (vgl. § 14 Abs. 2 FeV); diese (auf der Grundlage mehrerer Screenings) vorzulegen, muss der Antragsteller auf ein Wiedererteilungsverfahren verwiesen werden.

Angesichts der im Zeitpunkt der Entziehung feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem Eilverfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/7_L_427_10beschluss20100507.html - DE:VGGE:2010:0507.7L427.10.00

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