Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 16.04.2010: Zur Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsums bei fehlendem Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 16.04.2010 - 7 K 2896/09) hat entschieden:

   Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, wenn eine Person durch erneute Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass sie zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Ein THC-COOH-Wert von 94 ng/ml spricht mindestens für gelegentlichen Konsum. Für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses ist ein THC-Wert von 5,2 ng/ml, der den Grenzwert von 1 ng/ml erheblich übersteigt, ausreichend.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Der gelegentliche Konsum von Cannabis
und
Nachweis von fehlendem Trennvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme - auch durch den akti
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug
und
Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu Cannabis und Fahrerlaubnis in den verschiedenen Bundesländern


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig, soweit es zunächst um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht; denn Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden.

Dafür ist zunächst erheblich, dass im Zeitpunkt der Zustellung der Entziehungs-verfügung vom 29. Mai 2009 am 3. Juni 2009 die Klägerin weiterhin in E. nicht nur gemeldet war, sondern auch tatsächlich dort einen Wohnsitz hatte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus ihren eigenen Angaben im Bußgeldverfahren, das auf die Fahrt unter Cannabis-Einwirkung am 8. April 2009 folgte. Denn in diesem Verfahren hat die Klägerin selbst als ihren Hauptwohnsitz die E2. Anschrift benannt und X. nur als ihren Nebenwohnsitz, vgl. Blatt 1 der Beiakte 3a. Deshalb ist das gesamte Verfahren bis zum abschließenden Urteil des Amtsgerichts X2. im Dezember 2009 (Blatt 88 der Beiakte 3a) auch unter ihrer E2. Anschrift geführt worden, ohne dass dies von ihr oder ihren Prozessbevollmächtigten beanstandet worden ist. Ihre jetzige Einlassung, in E. nicht (mehr) gewohnt zu haben und von einer ordnungsgemäßen Abmeldung ausgegangen zu sein, muss deshalb als Schutzbehauptung angesehen werden.

Hatte die Klägerin am 3. Juni 2009 in E. einen Wohnsitz, konnte ihr an diesem Tag dort die Entziehungsverfügung auch wirksam mit Postzustellungs-urkunde zugestellt werden. Die Klagefrist bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung lief deshalb am 3. Juli 2009, einem Freitag, ab. Die Klage ist aber erst am 7. Juli 2009 (einem Dienstag) erhoben worden. Die dafür geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO nicht, da sie - wie ausgeführt - als Schutzbehauptung angesehen werden müssen. Hinzu kommt, dass die Prozessbevollmächtigten angegeben haben, noch innerhalb der Klagefrist, nämlich am 30. Juni 2009, auf Grund der Akteneinsicht Kenntnis vom Erlass und dem Zustellungsdatum der Verfügung erhalten zu haben. Eine rechtzeitige Klageerhebung wäre zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen.

Aber auch wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde, sie hätte im Mai 2009 keinen Wohnsitz mehr in E3. gehabt, dabei nur die Abmeldung dort "vergessen", wäre die Klage zwar mangels ordnungsgemäßer Zustellung rechtzeitig erhoben und damit zulässig; sie wäre allerdings unbegründet, da die Entziehungs-verfügung des Beklagten vom 29. Mai 2009 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ausschlaggebend dafür ist zunächst, dass die Klägerin am 8. April 2009 in M. (Deutschland) ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Für die daraus folgenden erforderlichen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen ist mangels Wohnsitz in Deutschland gemäß § 73 Abs. 3 FeV jede Fahrerlaubnisbehörde zuständig; damit war auch der Beklagte sachlich zuständig.

Die Klägerin ist als ungeeignet anzusehen, da sie durch die erneute Fahrt unter Cannabiseinfluss erneut bewiesen hat, dass sie zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -.

Der in ihrem Blut nach dem Ergebnis des im Bußgeldverfahren eingeholten toxikologischen Gutachtens von Q1. . E4. . L. (Abteilung Rechtsmedizin der Universitätsmedizin H1. ) vom 22. April 2009 festgestellte THC-Wert von 5,2 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Das toxikologische Gutachten legt auch die Annahme nahe, dass die Klägerin tatsächlich häufiger über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert (hat), da bei ihr ein THC-COOH-Wert (THC-Metabolit) von 94 ng/ml festgestellt worden ist, der mindestens für gelegentlichen Konsum spricht. Dies hat die Klägerin im Übrigen auch persönlich eingeräumt. Zunächst hat sie am 8. April 2009 bei ihrer Vernehmung erklärt, "vor drei Wochen in den Niederlanden einige Joints geraucht" zu haben. Dann hat sie in diesem Verfahren vortragen lassen, die festgestellten THC - Werte beruhten auf einem drei Tage alten Konsum. Angesichts der weiteren Tatsache, dass die Klägerin 2004 mit Werten auffällig wurde, die einen regelmäßigen Konsum belegten, und sie bei ihrem Wiederteilungsantrag im Jahre 2007/2008 das zum Nachweis einer Drogenfreiheit erforderliche Gutachten nicht hat erstellen lassen, muss im April 2009 mindestens von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis ausgegangen werden. Ob sie regelmäßig konsumiert, kommt es rechtlich nicht an. Dann ergibt sich ihre Nichteignung aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV mangels Trennenkönnen von Konsum und Fahren.

Soweit auf Seite 2 der Entziehungsverfügung unterhalb von Rechtsmittelbelehrung und Vollziehungsanordnung die "Bitte" ausgesprochen wird, den österreichischen Führerschein zur Eintragung des entsprechenden Vermerks vorzulegen, kann dies aus dem Zusammenhang heraus und im Hinblick auf die beigefügte Zwangsmittelandrohung nur als bindende Anordnung im Sinne eines Verwaltungsaktes verstanden werden, die sich zu Recht auf § 47 Abs. 2 FeV stützt. Da sie aber unterhalb von Rechtsmittelbelehrung und Vollziehungsanordnung platziert ist, wird sie von beiden nicht erfasst. Deshalb ist insoweit die Klage zwar (unabhängig vom Wohnsitz der Klägerin) zulässig, aber unbegründet; außerdem hat insoweit die Klage aufschiebende Wirkung. Rechtliche Bedenken gegen die Zwangsmittelandrohung - auch insoweit ist die Klage mangels Rechtsmittelbelehrung zulässig - sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit sich die Klage gegen den Gebührenbescheid richtet, ist sie ebenfalls mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, da spezifische gebührenrechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/7_K_2896_09urteil20100416.html - DE:VGGE:2010:0416.7K2896.09.00

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