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Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, wenn eine Person durch erneute Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen hat, dass sie zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Ein THC-COOH-Wert von 94 ng/ml spricht mindestens für gelegentlichen Konsum. Für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses ist ein THC-Wert von 5,2 ng/ml, der den Grenzwert von 1 ng/ml erheblich übersteigt, ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |