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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen Waldbestand an einer Anliegerstraße ist nicht bewiesen, wenn eine Wurzelfäule äußerlich nicht erkennbar war und auch keine Defektsymptome vorlagen, die eine nähere Untersuchung des Baumes erforderlich gemacht hätten. Ein höherer Totholzanteil oder eine geringere Belaubung bei im Waldverbund stehenden Bäumen weisen allein nicht auf eine Erkrankung hin und erfordern keine nähere Untersuchung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |