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Die Berechnung eines UPE-Aufschlages auf Ersatzteile rechtfertigt sich nur bei markengebundenen Fachwerkstätten, die Kosten für die Vorhaltung von Ersatzteilen abdecken. Das Gericht ist im Rahmen seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der Wertminderung nicht an starre Berechnungsverfahren oder Tabellen gebunden. Ein Schaden an einem höherwertigen Fahrzeug, der nicht nur den Stoßstangen-, sondern auch den Karosseriebereich betrifft, ist kein Bagatellschaden und offenbarungspflichtig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |