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Die winterliche Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Bei allgemeiner Glättebildung im Bereich geschlossener Ortschaften müssen für Fußgänger die Gehwege, soweit auf ihnen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden. Eine allgemeine Glättebildung erfordert nicht das Auftreten einer flächendeckenden, lückenlosen Glätte im gesamten Gemeindebereich, sondern ist schon zu bejahen, wenn sich auf den Straßen und Wegen aufgrund der Witterung vielfach und nicht nur an besonders gefährdeten Stellen Eisglätte gebildet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |