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Der Geschädigte muss sich auf eine ihm mühelos ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Zum mühelosen Zugang gehört nicht nur, dass die Reparatur problemlos zu den genannten Konditionen realisiert werden kann, sondern auch, dass der Geschädigte ohne eigene erhebliche Recherche hätte erkennen können, dass die Reparatur tatsächlich gleichwertig gewesen wäre. Dazu sind konkrete, die Gleichwertigkeit betreffende Angaben des Schädigers erforderlich, die bereits vorprozessual zukommen müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |