Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 18.03.2010: Abschleppen eines auf Geh- und Radweg geparkten Fahrzeugs bei Großveranstaltung




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 18.03.2010 - 20 K 5044/09) hat entschieden:

   Ein Abschleppen verbotswidrig auf einem Geh- und Radweg abgestellter Fahrzeuge ist regelmäßig geboten, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Eine solche Behinderung kann auch dann angenommen werden, wenn aufgrund einer besonderen Verkehrssituation, wie einer Großveranstaltung mit hohem Fußgänger- und Radfahreraufkommen, der Geh- und Radweg in voller Breite zur Verfügung stehen muss, selbst wenn der verbleibende freie Teil des Weges bei normalem Verkehrsaufkommen ausreichend wäre.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Das kostenpflichtige Abschleppen beim Parken auf schmalen Straßen und in engen Straßenteilen
und
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen
und
Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 16.07.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angefochtene Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW i.V.m. § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW oder i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige für die Durchführung einer rechtmäßigen Sicherstellung oder Ersatzvornahme Verwaltungsgebühren zu entrichten.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahrzeug des Klägers war entgegen §§ 12 Abs. 4, 1 Abs. 2 StVO teilweise auf einem getrenntem Geh- und Radweg geparkt, der nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos eindeutig durch Zeichen Nr. 241 als solcher ausgewiesen war.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Zwar rechtfertigt auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Geh-/Radwegparkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention reicht nicht aus. Auf der anderen Seite erscheint aber ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Letzteres kann - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Erforderlich ist jeweils eine besondere Berücksichtigung der Örtlichkeit und eine Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen darf,

Gemessen an diesen Kriterien sind die Bediensteten des Beklagten im Rahmen der von ihnen zu treffenden Gefahrenprognose hier zutreffend davon ausgegangen, dass auf Grund des Summerjams mit einem hohen Fußgänger- und Radfahreraufkommen in fraglichen Gebiet zu rechnen war, so dass der dortige Geh- und Radweg den anderen Verkehrsteilnehmern in voller Breite zur Verfügung stehen musste. Bei dem Summerjam handelt es sich um eine jährlich stattfindende musikalische Großveranstaltung, die Tausende von Besuchern anzieht. Für den diesjährigen Summerjam werden nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ca. 25.000 Besucher erwartet. Angesichts dieser erheblichen Besucherzahlen hat das Gericht keinen Zweifel, dass von den auf dem Radweg geparkten Fahrzeugen eine erhebliche Behinderung für den zu erwartenden Fußgänger- und Radfahrerstrom ausging. Es kann daher dahinstehen, inwieweit das zur fraglichen Zeit vorhandene Fußgänger-/Radfahreraufkommen schon durch die auf dem Radweg geparkten Fahrzeuge behindert wurde. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos der verbleibende freie Teil des Radweges durchaus noch so breit war, dass er bei einem Verkehrsaufkommen an einem "normalen" Wochenende möglicherweise noch einen Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern und Radfahrern erlaubt hätte. Aufgrund der besonderen Verkehrssituation und dem durch die Veranstaltung ebenfalls bedingten erhöhten PKW-Aufkommen kommt auch dem Aspekt der negativen Vorbildwirkung verbotswidrig parkender Fahrzeuge hier besondere Bedeutung zu. Dies hat der Kläger durch die Ausführungen in seinem "Widerspruch" letztlich selbst hinreichend illustriert, wenn er sich zur Rechtfertigung seines Parkverhaltens auch auf die anderen dort abgestellten Fahrzeuge beruft.

Die Höhe der geltend gemachten Verwaltungsgebühr von 62,00 EUR ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2010/20_K_5044_09urteil20100318.html - DE:VGK:2010:0318.20K5044.09.00

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