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Ein Abschleppen verbotswidrig auf einem Geh- und Radweg abgestellter Fahrzeuge ist regelmäßig geboten, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Eine solche Behinderung kann auch dann angenommen werden, wenn aufgrund einer besonderen Verkehrssituation, wie einer Großveranstaltung mit hohem Fußgänger- und Radfahreraufkommen, der Geh- und Radweg in voller Breite zur Verfügung stehen muss, selbst wenn der verbleibende freie Teil des Weges bei normalem Verkehrsaufkommen ausreichend wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |