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1. Berichtigt der Versicherungsnehmer Falschangaben in einer Schadensanzeige noch vor der Leistungsentscheidung des Versicherers, ist dieser nicht berechtigt, seine Leistung gem. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG zu kürzen, weil die Falschangabe weder für die Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG. 2. Die (dauerhafte) Belassung des Fahrzeugscheins im Kfz stellt in der Fahrzeugversicherung keine ( mindestens grob fahrlässige) wesentliche Gefahrerhöhung für das Entwendungsrisiko dar, die den Versicherer zu einer Kürzung seiner Leistung berechtigen würde. (Leitsätze des Gerichts) |