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Landgericht Köln v. 11.03.2010: Anforderungen an den Nachweis eines Kfz-Diebstahls als Versicherungsfall bei Vortäuschung und Falschangaben




Das Landgericht Köln (Urteil vom 11.03.2010 - 24 O 283/09) hat entschieden:

   Besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls als Versicherungsfall, obliegt dem Versicherungsnehmer der Vollbeweis für den Diebstahl. Eine solche Wahrscheinlichkeit kann sich aus ungeklärten Schlüsselverhältnissen, falschen Angaben zu Nutzungsverhältnissen und Einkommensverhältnissen ergeben. Zudem kann eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
und
Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers aus dem mit der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis besteht nicht.

Auf den streitgegenständlichen Versicherungsfall ist das VVG in der aktuellen Fassung anwendbar, da der Versicherungsvertrag trotz der Rückwirkung in das Jahr 2007 erst im Jahr 2008 geschlossen wurde.

Es fehlt bereits am Nachweis eines Versicherungsfalles. Der insoweit angebotene Beweis des Klägers durch Einvernahme des Zeugen S betrifft nur das Abstellen und Nichtwiederauffinden des streitgegenständlichen Fahrzeuges, mithin das äußere Bild des Diebstahls. Vorliegend würde dessen Nachweis jedoch nicht genügen, um den Diebstahl als Versicherungsfall zu beweisen. Denn es ist von der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles auszugehen, mit der Folge, dass dem Kläger der Vollbeweis für den Diebstahl des Fahrzeuges obliegt. Diesen Vollbeweis hat der Kläger nicht angetreten, so dass es am Nachweis des Versicherungsfalles fehlt.

Für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls sprechen in erster Linie die ungeklärten Schlüsselverhältnisse im Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug.

Der Verbleib des angeblich bei dem Wohnungseinbruch entwendeten Schlüssels ist ungeklärt. Nach den eigenen Angaben des Klägers in der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei (Bl. 103 der Ermittlungsakte 20 Js 65/09 StA Köln), die der Kläger auch im hiesigen Verfahren trotz entsprechenden Vortrages der Beklagten nicht widerrufen hat, kann der Schlüssel bei diesem vermeintlichen Einbruch gar nicht entwendet worden sein. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers verfügte Frau S3 zum Zeitpunkt des Einbruchs nur über 1 Schlüssel, den 2. Schlüssel hat er ihr erst nach dem Einbruch übergeben. Der bei Frau S3 befindliche Schlüssel kann aber nicht in der Wohnung gewesen und dort bei dem angeigten Einbruchdiebstahl entwendet worden sei und gleichzeitig zum Führen des streitgegenständlichen Fahrzeuges benutzt worden sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur davon auszugehen, dass die Schlüsselverhältnisse ungeklärt sind, was für sich schon ein Indiz für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles darstellt, sondern es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger falsche Angaben im Hinblick auf den Verbleib des Schlüssels gemacht hat.

Dies rechtfertigt den Rückschluss auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls, denn - wie die gerichtliche Praxis zeigt - ist es für erweislich vorgetäuschte Kfz-Entwendungsfälle typisch, dass der Versicherungsnehmer die Schlüsselverhältnisse nicht plausibel darstellen kann, was auch nicht weiter verwundert, weil die Verlockung, mit einem echten Schlüssel den Wagen weiter zu nutzen und den Verlust aller Schlüssel dafür mit einer erfundenen Geschichte zu erklären, groß ist. Auch die erweislich falschen Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten zu den Nutzungsverhältnisse hinsichtlich des angeblich gestohlenen Pkws weisen in die Richtung eines vorgetäuschten Versicherungsfalles. Hinzu kommt, dass der Kläger Falschangaben zu seinen Einkommensverhältnissen und seiner beruflichen Stellung bei Erwerb des Wagens gemacht hat. Letzteres steht zur Überzeugung der Kammer fest, denn dass der Kläger sowohl im Darlehensantrag als auch in der verbindlichen Bestellung - beide übersichtlich gestalteten Dokumente hat er unstreitig unterschrieben - die Falschangaben konsequent überlesen haben soll, kann ihm nicht geglaubt werden. Bezeichnenderweise hat er zudem nicht hinreichend substantiiert bestritten, auch die Selbstauskunft unterschrieben zu haben, indem er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er sei sich nicht ganz sicher, ob er diese unterzeichnet habe oder nicht. Da eine Selbstauskunft im Rahmen von bedeutsamen Wirtschaftsgeschäften üblich ist, muss er doch wissen, ob er die Selbstauskunft unterschrieben hat oder nicht. Auch die Angaben in der Selbstauskunft sind falsch, was unstreitig ist. Auch konnte der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er denn eigentlich das Autogeschäft für den Kunden aus Portugal abwickeln wollte, bei dem es sich, wie er gegenüber der Polizei erklärt hat, seiner eigenen Einschätzung nach um ein "Risikogeschäft" gehandelt habe (Bl. 99 der Ermittlungsakte 20 Js 65/09 StA Köln); welchen Gewinn wollte denn eigentlich der Kläger bei dem Geschäft machen ? Auch die weiteren Angaben des Klägers im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung zeigen, wie konstruiert alles ist: Er weiß nicht, ob er oder Frau S3 den Wagen beim Händler abgeholt hat; er kennt auch den Namen der Person nicht, der sich um die Zulassung des Wagens gekümmert hat usw. usf. In dieses Bild passt, dass der für sich genommene nicht ausschlaggebende Umstand, dass der Wagen nebst Originalschlüssel, wie unten noch näher begründet wird, aufgrund einer besonderen Leichtfertigkeit des Klägers abhanden gekommen sein soll, demnach also auf eine Art und Weise, die eher selten zu erwarten ist.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich bereits vor dem vermeintlichen Diebstahl außer Landes gebracht worden ist.

Selbst wenn hier nicht von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung auszugehen wäre, wäre die Beklagte wegen einer arglistigen Verletzung der in E 1.4 der AKB(S) geregelten Aufklärungsobliegenheit gem. § 28 II u. III VVG in Verbindung mit E 6.1 und E 1.4 AKB(S) leistungsfrei.

Der Kläger hat die vertragliche Aufklärungsobliegenheit verletzt, indem er im Bewusstsein der Unrichtigkeit dieser Äußerung erklärt hat, dass Frau S3 das Fahrzeug mit nutzte. Diese Äußerung ist objektiv falsch, da sie für einen Dritten den Eindruck erweckt, dass das Fahrzeug nur teilweise und nicht wie es tatsächlich der Fall war, nahezu ausschließlich von Frau S3 genutzt wurde. Bezeichnenderweise hat der Kläger bei der Polizei erklärt (Bl. 99 der Ermittlungsakte 20 Js 65/09 StA Köln), er habe den Fahrzeugschein Frau S3 gegeben, weil diese ja mit dem Wagen gefahren sei. Sie habe freie Hand damit gehabt. Er selbst sei vielleicht einmal im Monat mit dem Wagen gefahren. Er habe Frau S3 immer rechtzeitig Bescheid gesagt und dann habe er den Wagen bekommen. Frau S3 habe den Wagen die ganze Zeit in ihrer Verfügungsgewalt gehabt. Auch in der Replik räumt der Kläger ein, Frau S3 den Wagen "leihweise" zur Verfügung gestellt zu haben, ohne - ungeachtet des Vortrags in der Klageerwiderung - geltend zu machen, seine diesbezüglichen konkretisierenden Angaben in der Beschuldigtenvernehmung seien sachlich falsch gewesen. Dem Kläger war die Unrichtigkeit seiner Angaben gegenüber der Beklagten im Rahmen der Regulierungsverfahrens auch bewusst, da er selbstverständlich die wahren Nutzungsverhältnisse im Bezug auf das Fahrzeug kannte. Er selbst hatte ja Frau S3 den Wagen überlassen.

Da der Kläger sich auch der Tatsache bewusst war, dass er gegenüber der Beklagten zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist, ist auch von einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auszugehen. Der Kläger handelte arglistig, weil es ihm bei seinen Angaben zumindest darauf ankam, unangenehme Nachfragen dazu, warum die Frau S3 das Fahrzeug nahezu ausschließlich genutzt hat, zu vermeiden. Eine für den Kläger günstigere Erklärung für seine Falschangaben ist nicht denkbar. Deshalb hat der Kläger zumindest in der Absicht gehandelt, eine weniger komplizierte Abwicklung des Versicherungsfalles durch die Beklagte zu erreichen, was ausreicht, um den Vorwurf arglistigen Verhaltens zu begründen.

Da der Kläger arglistig gehandelt hat, kommt es auch nicht darauf an, welche Folgen die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit für die Klägerin gehabt hat (§ 28 III S.2 VVG) und auch die Frage der Belehrung über die Folgen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit entsprechend § 28 IV VVG stellt sich nicht.

Der Kläger hat die ursprünglichen Falschangaben gegenüber der Klägerin auch nicht rechtzeitig berichtigt (zum rechtlichen Ansatz vergl. BGH, VersR 2002, 173). Zwar hat der Kläger später nicht mehr von einer bloßen Mitbenutzung des Fahrzeuges durch Frau S3 gesprochen, er hat jedoch nicht vor Deckungsablehnung durch die Beklagte erklärt, dass seine ursprünglichen Angaben nicht zutreffen und tatsächlich das Fahrzeug nahezu ausschließlich durch Frau S3 benutzt wurde.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, es läge ein Versicherungsfall vor, so wäre die Beklagte doch in Höhe von 90 % leistungsfrei geworden wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (A2.16.1 AKB, § 81 Abs. 2 VVG. Denn der Kläger handelte - seinen eigenen Vortrag, den die Beklagte sich hilfsweise zu eigen gemacht hat, objektiv wie auch subjektiv grob fahrlässig, als er die Jacke in einem belebten Lokal unbeaufsichtigt mit den Fahrzeugschlüsseln aufgehängt hat. Dieses Verhalten stellt angesichts des Fahrzeugwertes und des auch dem Kläger bekannten Umstandes, dass mithilfe der Schlüsse (Fernbedienung) ein in der Nähe abgestelltes Fahrzeug ohne weiteres aufgefunden werden kann, einen besonders groben Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dar. Völlig unverständlich ist, weshalb der Kläger die Schlüssel nicht einfach aus der Jacke genommen und mit an seinen Tisch genommen hat. Zu bedenken ist hierbei, dass der Kläger sich nicht erst hingesetzt und dann später die Jacke vergessen hat, als er den Platz wechselte, sondern sofort einen anderen als den zunächst in der Nähe des Mantelstocks gewählten Platz aufgesucht hat. Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf ein sogenanntes Augenblicksversagen; keine der Fallgruppen, die die Rechtsprechung hierzu entwickelt hat, ist erfüllt; insbesondere handelt es sich auch nicht um einen zur Routine gewordenen Handlungsablauf, bei dem eine unvorhergesehene Störung durch äußere Einflüsse eingetreten ist.

Vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch des Klägers auf Entschädigungszahlung nicht besteht, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.

Streitwert: 91.446,84 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2010/24_O_283_09urteil20100311.html - DE:LGK:2010:0311.24O283.09.00

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