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Besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls als Versicherungsfall, obliegt dem Versicherungsnehmer der Vollbeweis für den Diebstahl. Eine solche Wahrscheinlichkeit kann sich aus ungeklärten Schlüsselverhältnissen, falschen Angaben zu Nutzungsverhältnissen und Einkommensverhältnissen ergeben. Zudem kann eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |