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Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Die Behörde ist dabei an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. Persönliche oder berufliche Schwierigkeiten des Betroffenen können bei dieser gebundenen Entscheidung weder von der Behörde noch vom Gericht berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |