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Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt (§ 81 Abs. 2 VVG). Das Überfahren einer roten Verkehrsampel stellt objektiv einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar und ist in der Regel als grob fahrlässig zu bewerten. Auch bei vermeintlich durch tiefstehende Sonne beeinträchtigter Sicht auf die Ampel ist der Fahrzeugführer verpflichtet, die Geschwindigkeit deutlich zu verringern, um die Ampelphase sicher zu kontrollieren; ein Verzicht darauf begründet ebenfalls grobe Fahrlässigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |