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Ein Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. Eine vorherige Abmahnung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn das Vertrauensverhältnis durch den Kündigungsanlass so schwerwiegend gestört ist, dass es auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann. Eine äußerst mangelhafte Werkstattleistung, bei der sicherheitsrelevante Mängel an einem Testfahrzeug übersehen wurden, stellt eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung eines Vertragswerkstattvertrages rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |