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Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei ein Unfallersatztarif gegenüber einem Normaltarif gerechtfertigt sein kann, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs auf Leistungen beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Der Tatrichter kann den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln, der als geeignete Schätzgrundlage anzusehen ist. Auf die ermittelten Mietwagenkosten ist ein pauschaler Aufschlag von 20 % vorzunehmen, wenn ein Unfallersatzwagengeschäft in Rede steht und diese Erhöhung aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Unfallsituation gerechtfertigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |