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Sobald ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes Urteil in Bußgeldsachen aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben wurde, darf es nicht mehr verändert werden; ein nachträglich begründetes Urteil ist dann unbeachtlich. Enthält das Urteil keine beachtlichen Gründe, ist die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge begründet. Eine örtliche Ordnungsbehörde ist nicht gehindert, durch Verordnung ein über das Landeshundegesetz hinausgehendes Anleingebot für Hunde zu erlassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |