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Eine den 1,3-fachen Satz übersteigende Geschäftsgebühr kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist; ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden überschreitet diese Grenze nicht. Bei der Bemessung des Geschäftswerts der Einigungsgebühr bleiben Beträge unberücksichtigt, die dem Streit der Parteien bereits entzogen sind, da über solche Beträge eine Einigung nicht mehr erforderlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |