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Die Feststellungen zum Schuldspruch sind materiell-rechtlich unvollständig, wenn trotz eines festgestellten Entnahmewertes von 2,24 Promille (rückgerechnet 2,66 Promille zur Tatzeit) nicht die tatgerichtliche Prüfung eines etwaigen Ausschlusses der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) erkennen lassen; schon bei Blutalkoholwerten ab 2,5 Promille ist in der Regel § 20 StGB zu erörtern. Die Eilkompetenz aus § 81a Abs. 2 StPO kann bei einer ansonsten eintretenden "Gefährdung des Untersuchungserfolgs" (z.B. durch Absinken der BAK unter relevante Grenzwerte) zurecht in Anspruch genommen werden, auch wenn kein richterlicher Eildienst zur Nachtzeit besteht, und ein fehlender richterlicher Eildienst zur Nachtzeit begründet keinen schwerwiegenden Fehler im Sinne eines Beweisverwertungsverbots. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |