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Die Feststellungen zum Schuldspruch sind materiell-rechtlich unvollständig, wenn trotz eines hohen Blutalkoholwerts die tatgerichtliche Prüfung eines etwaigen Ausschlusses der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) nicht erkennbar ist. Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit sind zugunsten des Angeklagten ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille anzusetzen; ab 2,5 Promille ist § 20 StGB in der Regel zu erörtern. Die Nichteinrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit zur Sicherung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO begründet keinen schwerwiegenden Fehler, der einem willkürlichen Handeln gleichzusetzen wäre und ein Beweisverwertungsverbot nach sich zöge. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |