Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 22.01.2010: Zur Rechtmäßigkeit der dauerhaften Unterbrechung einer Anliegerstraße durch Sperrpfosten bei besonderer Gefahrenlage




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 22.01.2010 - 18 K 4023/07) hat entschieden:

   Die dauerhafte Unterbrechung einer Straße durch Sperrpfosten findet ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO. Eine solche Verkehrsbeschränkung ist rechtmäßig, wenn eine das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigende Gefahrenlage besteht und die Ermessensentscheidung der Behörde, insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit, nicht zu beanstanden ist, da kein gleich geeignetes, milderes Mittel erkennbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Poller - Pflanzenkübel - versenkbare Sperren - Sperrpfosten
und
Straßensperrungen / Streckensperrungen
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Straßensperrungen
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt die erforderliche Klagebefugnis vor. Gegenüber einer Verkehrsbeschränkung können Verkehrsteilnehmer und Anlieger als Verletzung eigener Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der auch sie treffenden Regelung lägen nicht vor oder aber ihre eigenen Belange seien bei der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden Belangen abgewogen worden.

Da der Kläger sich sinngemäß auch auf ein Fehlen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 45 StVO beruft, kann er insoweit geltend machen, zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die dauerhafte Unterbrechung des Dellenweges durch Sperrpfosten ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aus diesem Grunde sind auch der Bescheid vom 11.09.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 18.01.2008 nicht aufzuheben. Das Gericht lässt insoweit dahin gestellt, dass es des Bescheides vom 11.09.2007 eigentlich nicht bedurft hätte, weil der Kläger durch das Schreiben vom 26.07.2007 bereits sinngemäß Widerspruch gegen die dauerhafte Unterbrechung des Dellenweges eingelegt hat. Die erneute Überprüfung der getroffenen Regelung und Bescheidung durch die Beklagte verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten.

Die streitgegenständliche Verkehrsbeschränkung findet ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO. Die Anordnung, die vorhandenen Sperrpfosten endgültig vor Ort zu belassen, stellt einen neuen, selbständig angreifbaren Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG dar. Die örtliche Verkehrssituation wurde hierdurch für einen neuen und überdies unbestimmten Zeitraum konkret geregelt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO verlangt zudem, Verkehrseinrichtungen, zu denen gemäß § 43 Abs. 1 StVO auch Sperrpfosten gehören, nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO überdies nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Da § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO lediglich modifiziert, aber nicht ersetzt, stehen Maßnahmen nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO ebenfalls im Ermessen der Behörde.

Eine besondere Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO liegt hier vor. Voraussetzung hierfür ist eine das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigende Gefahr für die durch § 45 StVO geschützten Rechtsgüter. Ein konkreter Schaden braucht noch nicht eingetreten zu sein, allerdings muss die Befürchtung nahe liegen, dass an der betreffenden Stelle ohne eine gefahrvermindernde Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten werden.

Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten erfüllt. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist der Dellenweg in der Vergangenheit von Ortskundigen zur Umfahrung der Linzer Straße, einer Hauptverkehrsstraße, benutzt worden. Dieser Vortrag ist angesichts der räumlichen Anordnung beider Straßen nachvollziehbar und wird letztlich auch durch die zahlreichen Anschreiben der Anwohner des Dellenweges bestätigt. Die in den Jahren 2001, 2004 und 2005 durchgeführten Verkehrszählungen belegen überdies das wiederholt von den Anwohnern kritisierte erhöhte Verkehrsaufkommen in der Anliegerstraße. Auch wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bei den zugleich durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen im Durchschnitt nur geringfügig überschritten wurde, so haben die Erhebungen dennoch gezeigt, dass der Dellenweg von Kraftfahrzeugen mit zum Teil deutlich erhöhter Geschwindigkeit befahren wurde. Bei den Geschwindigkeitsmessungen wurden wiederholt Werte von bis zu 75 km/h gemessen, vereinzelt sogar Geschwindigkeiten bis zu 80 km/h bzw. 90 km/h.

Die Beklagte hat ebenfalls nachvollziehbar dargetan, dass für die Anwohner und Anlieger des Dellenweges wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens und wegen zu hoher Geschwindigkeiten eine besondere Gefahrenlage bestand, insbesondere aufgrund fehlender Gehwege und der teilweise sehr engen Straßenführung. Diese Gefahrenlage spiegelt sich auch in den Beschwerden der Anwohner wider, die bereits 1995 und 1998 Anlass waren für die zunächst ergriffenen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung. Das folgt überdies aus dem persönlichen Eindruck, den die Einzelrichterin im Erörterungstermin von der Örtlichkeit gewonnen hat. Die vorgefundene Straßenführung lässt die geschilderte erhöhte Unfallgefahr plausibel und nachvollziehbar erscheinen.

Auch die Ermessensentscheidung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist durch das Gericht nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO.

Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte den wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder aber die Interessen des Klägers nicht ausreichend abgewogen hat. Insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weitgehende Anordnungen gewährleistet werden kann.

Ein gleich geeignetes, milderes Mittel als die dauerhafte Errichtung der Sperrpfosten ist vorliegend nicht erkennbar. Die in der Vergangenheit ergriffenen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung haben die bestehende Gefahrenlage offensichtlich nicht zu entschärfen vermocht. Der alternativ diskutierte verkehrsberuhigte Ausbau stellt weder ein gleich geeignetes Mittel, noch ein - da erheblich teurer - milderes Mittel dar. Das steht auch aufgrund des persönlichen Eindrucks der Einzelrichterin von der Örtlichkeit fest. Die teilweise sehr geringe Straßenbreite, fehlende Gehwege und unmittelbar entlang des Straßenkörpers verlaufende Grundstücksgrenzen lassen nicht erkennen, dass ein verkehrsberuhigter Ausbau ebenso effizient zur Verringerung der Unfallgefahr beigetragen hätte wie die dauerhafte Unterbrechung der Straße. Die Beklagte hat sich ferner mit der Einführung eines Einbahnstraßenverkehrs argumentativ auseinandergesetzt und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Maßnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Erhöhung der gefahrenen Geschwindigkeiten geführt hätte.

Die Maßnahme ist auch angemessen. Der Kläger kann sich insoweit allenfalls darauf berufen, dass seine Belange mit den für die Anordnung sprechenden öffentlichen oder privaten Interessen ermessenfehlerhaft abgewogen worden seien. Abwägungserheblich sind überdies nur qualifizierte Interessen des Klägers, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen.

Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch bei dem Ortstermin war nicht feststellbar, dass die persönlichen Interessen des Klägers unzumutbar beeinträchtigt worden sind. Auf konkrete Nachfrage der Einzelrichterin hat der Kläger vielmehr darauf hingewiesen, er persönlich habe durch die Verkehrsbeschränkung keine Nachteile erfahren. Soweit der Kläger sich auf eine Mehrbelastung der benachbarten Straßen - Krachsnussbaumweg, Feilweg und Linzer Straße - beruft und eine daraus resultierende erhöhte Gefährdung der Anwohner dieser Straßen, ist der Vortrag für das vorliegende Verfahren unerheblich, weil der Kläger insoweit eine fremde Rechtsverletzung geltend macht. Abgesehen davon hat die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts aber auch darauf hingewiesen, dass es seit Einführung der Verkehrsbeschränkung keine nennenswerten Beschwerden von Anwohnern der betreffenden Straßen, die für den Durchgangsverkehr zugelassen seien, gegeben habe. Auch den Verwaltungsvorgängen kann Gegenteiliges nicht entnommen werden. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung der Beklagten, das Verkehrsaufkommen sei von den Anwohnern der betreffenden Straßen hinzunehmen, weil der Verkehr an sich auch schon in der Vergangenheit angefallen wäre, wenn die Verkehrsteilnehmer die verkehrsrechtliche Festsetzung des Dellenweges als Anliegerstraße beachtet hätten, rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2010/18_K_4023_07_Urteil_20100122.html - DE:VGK:2010:0122.18K4023.07.00

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