|
Die dauerhafte Unterbrechung einer Straße durch Sperrpfosten findet ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Sätze 1 und 2 StVO. Eine solche Verkehrsbeschränkung ist rechtmäßig, wenn eine das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigende Gefahrenlage besteht und die Ermessensentscheidung der Behörde, insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit, nicht zu beanstanden ist, da kein gleich geeignetes, milderes Mittel erkennbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |