Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 20.01.2010: Zur Haftungsverteilung bei unaufklärbarem Unfallhergang zwischen Pkw und Straßenbahn unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr.




Das Landgericht Köln (Urteil vom 20.01.2010 - 20 O 455/07) hat entschieden:

   Kann der Unfallhergang zwischen einem Pkw und einer Straßenbahn weder durch Zeugenaussagen noch durch Sachverständigengutachten sicher aufgeklärt werden, ist grundsätzlich von einer hälftigen Haftung auszugehen. Die unstreitig höhere Betriebsgefahr der Straßenbahn ist dabei mit 20 % zu bewerten, was zu einer Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Straßenbahn und 30 % zu Lasten des Pkw führt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärbarer Unfallverlauf
und
Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
und
Straßenbahn - Tram - Stadtbahn


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann nicht von den Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG, §§ 1, 13 HaftPflG Zahlung einer weiteren Entschädigungsleistung verlangen, weil die Beklagten lediglich zu einer Quote von 30 % haften, die bereits vorprozessual gezahlt worden ist.

Insoweit wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus, dass sich der Unfallhergang nicht hat aufklären lassen. Weder anhand der Zeugenaussagen noch anhand der Sachverständigengutachten lässt sich sicher feststellen, ob der Beklagte, wenn ja, wie lange und aus welchem Grund mit seinem Pkw auf dem Gleiskörper gestanden hat und ob und wie lange zuvor dieser Umstand für die Fahrerin der Straßenbahn erkennbar gewesen ist.

Während die Zeugin L angegeben hat, sie habe plötzlich ein Fahrzeug gesehen, das sich genähert habe und das in die Straßenbahn hineingefahren sei, hat sich der Beklagte zu 1) dahingehend eingelassen, er habe wegen eines Rückstaus anhalten müssen und sein Fahrzeug sei von der Straßenbahn erwischt worden. Demgegenüber meinte sich der Zeuge U daran zu erinnern, dass das Fahrzeug des Klägers erst in dem Moment vom D-Straße Richtung M-Straße abgebogen sei, als die für ihn und somit für die Gegenrichtung geltende Ampelanlage bereits "grün" gezeigt habe. Der Zeuge I wiederum hat angegeben, dass tatsächlich im Kreuzungsbereich mehrere Fahrzeuge gestanden hätten und dass die Straßenbahn und der Beklagte zeitgleich losgefahren seien. Die beiden Sachverständigengutachten haben zu einer weiteren Klärung der Sachlage nicht beitragen können, weil die Frage, ob ein Rückstau vorhanden war oder nicht, auf den der Beklagte zu 1) reagieren musste, ungeklärt ist. Sicher ist nach dem Gutachten nur, dass sich beide Fahrzeuge vor dem Zusammenstoß in Bewegung befunden haben. In seinem Ergänzungsgutachten hat der gerichtsbekannt kompetente Sachverständige T angegeben, dass entscheidungserheblich die Frage ist, ob zu einem Zeitpunkt von etwa 3-4 Sekunden vor dem Zusammenstoß klare oder nicht klare Verkehrsverhältnisse bestanden oder nicht, was wiederum von der nicht geklärten Fahrweise des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt abhängt. Die Verkehrssituation lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen technisch nicht bestimmen und ist wertungsabhängig.

Angesichts dieser ungeklärten Verkehrssituation zum Zeitpunkt der Kollision der beiden Fahrzeuge ist gemäß § 17 StGB grundsätzlich von einer hälftigen Haftung auszugehen. Zu Lasten der Klägerin ist aber ferner die unstreitig höhere Betriebsgefahr der Straßenbahn zu beachten, die das Gericht mit 20 % bewertet, so dass sich eine Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Klägerin und von 30 % zu Lasten der Beklagten ergibt. Diese Quote ist vorprozessual erstattet worden, so dass die Klage abzuweisen war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 269, 709 ZPO.

Streitwert:

bis zum 05.02.2008 6.339,79 €

danach 5.906,23 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2010/20_O_455_07urteil20100120.html - DE:LGK:2010:0120.20O455.07.00

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