|
Die Rüge der fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrages ist unzulässig, wenn der Inhalt der gerichtlichen Ablehnungsbeschlüsse nicht mitgeteilt wird. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem „PoliScan-Speed“-Verfahren handelt es sich um ein auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitendes Messverfahren, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und damit um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |