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Dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG wird nicht dadurch genügt, dass der Betroffene eine als Einspruch zu wertende Erklärung auf einen Überweisungsträger (Feld: Verwendungszweck) schreibt und diese Erklärung dann im Rahmen des Buchungsverkehrs elektronisch an die Verwaltungsbehörde gelangt. (Leitsätze des Gerichts) |