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Eine generalisierende Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs i.S. des § 81a Abs. 2 StPO bei Straftaten unter Alkoholeinfluss ist ohne Berücksichtigung des Schutzzwecks des Richtervorbehalts im konkreten Einzelfall nicht zulässig. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs kann nicht allein mit dem abstrakten Hinweis auf die Nichterlangbarkeit einer richterlichen Entscheidung oder die typischerweise bestehende abstrakte Gefahr des Abbaus von Alkohol begründet werden. Vielmehr muss die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs auf einzelfallbezogenen und in den Ermittlungsakten zu dokumentierenden Tatsachen beruhen, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |