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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall nur diejenigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen zu erstatten ist, sofern dieser ohne Weiteres zugänglich war. Zur Ermittlung des Normaltarifs kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage heranziehen. Der Fraunhofer Mietpreisspiegel ist demgegenüber als weniger geeignet anzusehen, da er kein vergleichbares und differenziertes Abbild der Marktpreissituation darstellt und sich auf ein Marktangebot für besondere Nutzergruppen bezieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |