|
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Auch bei einem später ermittelten Schaden unterhalb der Bagatellgrenze kann die Beauftragung eines Sachverständigen gerechtfertigt sein, wenn für einen technischen Laien angesichts des Unfallhergangs (z.B. Kollision mit einem Bus) nicht ohne weiteres erkennbar war, dass sich die Beschädigungen auf äußerlich sichtbare Spuren beschränkten und der Sachverständige sich auf eine einfache Schadenskalkulation beschränkt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |