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Steht nach Beweisaufnahme nicht fest, dass eine Kollision zu den geltend gemachten Schäden am klägerischen Fahrzeug geführt hat, insbesondere wenn ein Teil der Schäden nach Sachverständigengutachten nicht bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden sein kann und auch der einzig mögliche Schaden nicht kausal diesem Unfall zugeordnet werden kann, ist die Klage abzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |