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Nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden Zuwiderhandlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist. Die Anordnung des Aufbauseminars ist auch nach Ablauf einer längeren Zeit seit der Ordnungswidrigkeit rechtmäßig, da das Gesetz insoweit keine zeitliche Begrenzung enthält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |