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Die Beschädigung eines Fahrzeugs durch beim Mähen des Banketts weggeschleuderte Gegenstände erfolgt „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Eine Haftung scheidet jedoch gemäß § 17 Abs. 3 StVG aus, wenn es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt, das auch bei äußerster Sorgfalt und mit vertretbarem Aufwand nicht abgewendet werden konnte. Dabei sind nur solche Sicherungsmaßnahmen zu fordern, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |