Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bielefeld v. 16.12.2009: Zum unabwendbaren Ereignis bei Schäden durch Mäharbeiten am Straßenbankett und der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 16.12.2009 - 6 O 563/09) hat entschieden:

   Die Beschädigung eines Fahrzeugs durch beim Mähen des Banketts weggeschleuderte Gegenstände erfolgt „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. Eine Haftung scheidet jedoch gemäß § 17 Abs. 3 StVG aus, wenn es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt, das auch bei äußerster Sorgfalt und mit vertretbarem Aufwand nicht abgewendet werden konnte. Dabei sind nur solche Sicherungsmaßnahmen zu fordern, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unabwendbares Ereignis / höhere Gewalt - Gefährdungshaftung
und
Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen
und
Sicherungs- und Absperrmaßnahmen
und
Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten Kreis weder ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG noch ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Damit bestehen auch keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) gem. § 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG.

Die Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges ist beim Mähen des Banketts mit Hilfe des Hansa-Schmalspurfahrzeuges erfolgt. Der Schaden ist daher "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG erfolgt (vgl. BGH, MDR, 2005 684).

Eine Haftung der Beklagten scheidet aber gem. § 17 Abs. 3 StVG gleichwohl aus. Bei dem Unfallgeschehen handelt es sich um ein unabwendbares Ereignis.

Der Begriff "unabwendbares Ereignis" meint nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dabei kommt es darauf an, ob eine höhere Sicherheit mit vertretbarem Aufwand zu erreichen gewesen wäre (BGH a.a.O.). Zwar ist die Gefahr, dass durch Mäharbeiten an dem zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen durch das Wegschleudern von Holzstücken oder Steinen eine Verletzung von Straßenbenutzern oder von deren Eigentum hervorgerufen wird nicht ganz fernliegend und ist daher möglichst weitgehend zu vermeiden. Verlangt werden können aber nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen (BGH a.a.O.; OLG Stuttgart, NVwZ-RR 2004, 10 ff).

Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der beklagte Kreis alle zu fordernden Sicherungsmaßnahmen bei Durchführung der Mäharbeiten eingehalten hat.

Der Mähausleger war mit einem Kettenschutz und im hinteren Bereich mit einer Gummilippe ausgestattet. Soweit noch im Klageschriftsatz behauptet worden war, dass das Mähfahrzeug nicht mit den erforderlichen Sicherungseinrichtungen ausgerüstet war, erklärte der Klägervertreter im Termin, dass dies nicht weiter behauptet werden soll. Anhaltspunkte dafür, dass das Mähwerk nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen sei, lägen ihm nicht vor. Die Kammer hat sich auch selbst durch die im Termin vorgelegte Fotos von dem Vorliegen und der Ordnungsgemäßheit des am Mähausleger vorhandenen Kettenschutzes (Protokollanhang, Bl. 77 d.A.) überzeugt. Technische Mängel sind weder von der Klägerin dargelegt worden, noch sind solche ersichtlich.

Das Fahrzeug war mit Warnmarkierungen ausgestattet, die gelbe Rundumleuchte und das Warnblinklicht waren während der Mäharbeiten angeschaltet.

Der Zeuge E. hat darüber hinaus bestätigt, sich vor Arbeitsbeginn von der Ordnungsgemäßheit des Kettenschutzes überzeugt zu haben. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen E. steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge als Fahrer der Mähmaschine die Mähfläche auf größere Gegenstände untersuchte. Der Zeuge hat bestätigt, dass er aufgrund der Nähe des Fahrersitzes zur Bankette aus dem Fahrzeug heraus die zu mähende Fläche durchgehend beobachten konnte, jegliche größeren Gegenstände von hier aus auch frühzeitig zu sehen gewesen und dann auch manuell entfernt worden seien. Soweit der Zeuge E. die Strecke vor Beginn der Mäharbeiten nicht zu Fuß ablief und auf Gegenstände untersuchte, war er hierzu nach Auffassung der Kammer auch nicht verpflichtet. Ein Absuchen der Fläche kann aufgrund der Größe und Länge der von der Beklagten zu 1) zu pflegenden Grünflächen nur in begrenztem Maße gefordert werden. Bei kilometerlangen Fahrradwegen ist es nicht zumutbar, dass diese in der Länge liegenden Flächen zunächst zu Fuß abgesucht werden (OLG Stuttgart, Urteil v. 25.06.2003, Az. 4 U 41/03; vgl. auch OLG Köln v. 24.05.2007, Az. 7 U 163/06). Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass bei einem Absuchen der Flächen das herausgeschleuderte Holzstück oder der Stein entfernt worden wäre. Gegenstände aus der Natur sind im 25 bis 30 cm hohen Gras auch schwieriger ersichtlich als Fremdkörper wie Unrat. Solche Gegenstände sind nach der Aussage des Zeugen E. auch aus dem Fahrzeug heraus zu sehen.

Weitere Sicherungsvorkehrungen waren von der Beklagten zu 1) nicht zu verlangen. Nach Auffassung der Kammer ist es dem Beklagten zu 1) wirtschaftlich unzumutbar, die Bankette mit einer Motorsense zu bearbeiten. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Einsatz einer Motorsense sei aufgrund des innerörtlichen Charakters der Strecke erforderlich gewesen, ist ihrer Auffassung nicht zu folgen. Der beklagte Kreis hat über 400 Kilometer Straßenbanketten in einem sicherheitsgemäßen Zustand zu erhalten. Hierbei muss er sich Maschinen bedienen, die den wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten gleichermaßen gerecht werden. Bei Erledigung der Arbeiten mit einer Motorsense würden Gegenstände unstreitig nicht so weit und nach Darlegung der Beklagten im Termin offensichtlich nur nach vorne geschleudert werden. Das Arbeiten mit einer Motorsense ist dem beklagten Kreis aber wirtschaftlich nicht zumutbar. Der Arbeitsaufwand würde sich um ein Vielfaches erhöhen und wäre mit den vorhandenen personellen Mitteln nicht zu bewältigen. Auch, dass die Strecke nach Auffassung der Klägerin als innerörtlich einzustufen wäre und daher der Einsatz der Mähmaschine nicht mehr erfolgen dürfe, ist aus Sicht der Kammer nicht überzeugend. Soweit der BGH in seiner Urteil vom 28.11.2002 (VersR 2003, 1274) für Grasmäharbeiten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindliche Rasenflächen als naheliegende Möglichkeit den Einsatz von Handmähgeräten aufgezeigt hat, war die Entscheidung alleine auf die spezielle Situation bezogen. Die örtlichen Verhältnisse sind vorliegend nicht mit denen des vom BGH entschiedenen Falles vergleichbar. Eine derartige Enge von Mähmaschine und gefährdeten Fahrzeugen liegt hier nicht vor. Der BGH hat in einer späteren Entscheidung klargestellt, dass für größere Streckenabschnitte solche Sicherungsanforderungen nicht in Betracht kommen (BGH, MDR 2005, 684 f.). Es kann daher offen bleiben, ob die außerörtliche Strecke einen innerörtlichen Charakter hat. Es ist vielmehr auf die Abstandsfläche von Fahrbahn und Mähfläche und auf die Länge der zu bearbeitenden Fläche abzustellen. Letztere betrug knapp drei Kilometer. Den Kommunen muss es zugestanden werden, solche Banketten zwischen Fahrradwegen und Fahrbahnen effizient zu pflegen. Dies ist nur durch den Einsatz einer fahrenden Mähmaschine gewährleistet.

Schließlich war ein zusätzlicher Schutz auch durch flankierende Maßnahmen mit vertretbarem Aufwand nicht zu erzielen. Durch ein Aufstellen zusätzlicher Warnhinweise wäre angesichts der Tageszeit und der Offensichtlichkeit der durchgeführten Arbeiten eine weitergehende Sicherheit nicht erreicht worden und hätte sich auf das Unfallgeschehen nicht ausgewirkt.

Für die Klägerin stellt sich der Schadensfall als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, dem sie im Übrigen nicht nur durch Grasmäharbeiten, sondern stets bei der Straßenbenutzung ausgesetzt ist, da durch vorausfahrende Fahrzeuge Steine etc. hochgewirbelt werden können.

Eine Haftung des Beklagten zu 1) wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung kommt angesichts der Unabwendbarkeit des Schadensereignisses gleichfalls nicht in Betracht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Ab. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2009/6_O_563_09urteil20091216.html - DE:LGBI:2009:1216.6O563.09.00

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