Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 16.12.2009: Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher Unfallflucht des Versicherungsnehmers




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.12.2009 - 35 C 10434/09) hat entschieden:

   Der Versicherer ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG (neue Fassung) leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (Unfallflucht). Für den Fall des vorsätzlichen Obliegenheitsverstoßes hat der Gesetzgeber grundsätzlich die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers als Rechtsfolge angeordnet. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, seine Unfallflucht sei nicht ursächlich gewesen und habe keine nachteiligen Konsequenzen für die Aufklärung des Sachverhaltes erbracht, da allein das Verlassen der Unfallstelle eine unmittelbare Feststellung der Identität eines Unfallbeteiligten verhindert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallflucht und Kfz-Versicherung
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Unerlaubtes Entfernen - Unfallflucht - im Zivil- und Versicherungsrecht
und
Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress
und
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Unfallflucht


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.308,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten aufgrund des Versicherungsverhältnisses Erstattung ihrer Aufwendungen -die in der Höhe unstreitig sind- verlangen, denn die Klägerin ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG (neue Fassung) leistungsfrei geworden. Der Beklagte stellt grundsätzlich nicht einmal ein vorsätzliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Abrede. Für den Fall des vorsätzlichen Obliegenheitsverstoßes -wie hier- hat der Gesetzgeber grundsätzlich die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers als Rechtsfolge angeordnet.

Eine abweichende Regelung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. kommt nicht in Betracht. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, seine Unfallflucht sei nicht ursächlich gewesen und habe keine nachteiligen Konsequenzen für die Aufklärung des Sachverhaltes erbracht. Bis zur restlosen Klärung des Sachverhalts besteht nämlich grundsätzlich eine Wartepflicht des Unfallbeteiligten, der im Straßenverkehr einen Schaden verursacht hat. Allein das Verlassen der Unfallstelle selbst verhindert eine unmittelbare Feststellung der Identität eines Unfallbeteiligten. Nach allgemeiner Ansicht besteht jedoch insoweit "Feststellungsduldungspflicht", auch und insbesondere im Rahmen des § 142 StGB (vgl. aus der neueren Rechtsprechung etwa Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.1.2009 -5 O 424/08-, mit weiteren Nachweisen unter Randziffer 45). Die nachträgliche Feststellung der Identität des Unfallbeteiligten lässt -entgegen der Rechtsmeinung des Beklagten- eben nicht den Schluss auf fehlende Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers zu, eben weil nicht sofort vor Ort alle erforderliche Feststellungen getroffen werden können, die gerade diese Leistungspflicht begründen.

Der Beklagte verkennt weiter, dass es nicht auf eine zusätzliche Feststellung einer Arglist im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 dieser Vorschrift ankommt. Nach dem Aufbau des Gesetzes stellt sich die Arglistfrage erst, wenn und soweit die Obliegenheitsverletzung nicht ursächlich ist. Denn Satz 2 der Vorschrift in Absatz 3 bezieht sich ausdrücklich auf Satz 1 dieser Vorschrift. Bei zwangsläufig vorsätzlicher Unfallflucht besteht grundsätzlich ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Duldung der maßgeblichen Feststellungen zum Schadensvorgang und zu den Beteiligten, es soll gerade - möglichst - keine weiteren Ermittlungsnotwendigkeiten geben, vielmehr sollen Feststellungen vor Ort erfolgen.

Abgesehen davon ist ohnehin nicht erklärbar, warum der Beklagte tatsächlich weggefahren ist, wenn er doch erwartet haben will, wegen des von ihm als geringfügig eingestuften Schadens werde nicht einmal ein Schadensersatzanspruch ihm gegenüber erhoben. Tatsächlich ist der Schaden in Höhe von Schadensbeseitigungskosten zu -netto- 1.094,02 € auch keinesfalls geringfügig. Auf eine eventuelle subjektive Fehleinschätzung des Beklagten kommt es aber nach den obigen Darlegungen ohnehin nicht an.

Vielmehr war der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO unter Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 709 Satz 1 ZPO -einschließlich des umstritten gebliebenen und gemäß den §§ 286, 288 BGB begründeten Zinsforderung- stattzugeben.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2009/35_C_10434_09urteil20091216.html - DE:AGD:2009:1216.35C10434.09.00

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