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Der Versicherer ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG (neue Fassung) leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (Unfallflucht). Für den Fall des vorsätzlichen Obliegenheitsverstoßes hat der Gesetzgeber grundsätzlich die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers als Rechtsfolge angeordnet. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, seine Unfallflucht sei nicht ursächlich gewesen und habe keine nachteiligen Konsequenzen für die Aufklärung des Sachverhaltes erbracht, da allein das Verlassen der Unfallstelle eine unmittelbare Feststellung der Identität eines Unfallbeteiligten verhindert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |